Betriebliche Erste Hilfe

Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb – auch im Schichtdienst?

Von Jens Schönthaler-Over, Geschäftsführer der Praevencio GmbH · 2. November 2026 · 4 Min. Lesezeit

Blick durch den Mittelgang einer Produktionshalle mit grünen Webmaschinen; im Hintergrund arbeiten mehrere Beschäftigte mit Gehörschutz.

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten braucht ein Betrieb mindestens einen Ersthelfer. Sind mehr als 20 Versicherte anwesend, gilt eine Quote: mindestens 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, mindestens 10 % in sonstigen Betrieben. [1] Die Quote bezieht sich auf die Anwesenden, nicht auf die Gesamtbelegschaft. Im Schichtdienst muss die Mindestzahl deshalb in jeder Schicht erreicht sein. [3, 4]

Welche Vorgaben gelten?

Zwei Rechtsquellen greifen ineinander, ergänzt durch fachliche Hinweise der Unfallversicherungsträger:

Art der Vorgabe Fundstelle Inhalt
Gesetz § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz Der Arbeitgeber benennt Beschäftigte für die Erste Hilfe. Ihre Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu besonderen Gefahren stehen.
Unfallverhütungsvorschrift § 26 DGUV Vorschrift 1 Mindestzahl, Ausbildung und Fortbildung der Ersthelfer.
Fachliche Hinweise DGUV Fachbereich AKTUELL FBEH-001, Erläuterungen der Berufsgenossenschaften Anwendung bei wechselnder Anwesenheit, Schichtarbeit und Homeoffice.

Quellen der Tabelle: [1, 2, 3, 4]

Die Mindestzahl nach § 26 DGUV Vorschrift 1

Anwesende Versicherte Betriebsart Mindestens
2 bis 20 alle 1 Ersthelfer
mehr als 20 Verwaltung und Handel 5 %
mehr als 20 sonstige Betriebe 10 %
mehr als 20 Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
mehr als 20 Hochschulen 10 % der Beschäftigten

Quelle der Tabelle: [1]

„Versicherte“ sind in der Regel die Beschäftigten des Unternehmens. [4, 7] Weil es sich um eine Mindestzahl handelt, führt ein Bruchteil rechnerisch zur nächsten ganzen Person: 5 % von 30 Anwesenden ergeben 1,5, also zwei Ersthelfer.

Was bedeutet „anwesend“?

Sind weniger Personen anwesend als gewöhnlich, sinkt auch die erforderliche Zahl der Ersthelfer. Die Quote selbst bleibt bestehen. [3]

Die DGUV empfiehlt, zu ermitteln, wie viele Beschäftigte an bestimmten Wochentagen oder zu bestimmten Tageszeiten im Durchschnitt anwesend sind. Bei starken Unterschieden oder Schichtarbeit sollte dafür ein passender Zeitraum gewählt werden. Aus dem Ergebnis wird in der Gefährdungsbeurteilung die erforderliche Zahl anwesender Ersthelfer abgeleitet. [3] Die Gefährdungsbeurteilung ist die betriebliche Bewertung der Gefahren bei der Arbeit und der nötigen Schutzmaßnahmen.

Wie rechnet man im Schichtdienst?

Die BGHM formuliert es in ihren Erläuterungen klar: Die erforderliche Anzahl muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Abwesenheiten durch Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst sind zu berücksichtigen. [4] Daraus ergibt sich ein Vorgehen in drei Schritten:

  • Anwesende je Schicht feststellen.
  • Mindestzahl für jede Schicht einzeln berechnen.
  • Ersthelfer so einteilen, dass die Zahl auch bei Ausfällen erreicht bleibt.

Mehr ausbilden als die Mindestzahl

Die DGUV weist darauf hin, dass es zur Erfüllung der Quote nötig sein kann, mehr Personen auszubilden, weil wegen anderer dienstlicher Verpflichtungen, Urlaub oder Krankheit meist nicht alle gleichzeitig anwesend sind. [3] Einen festen Zuschlag nennt die DGUV Vorschrift 1 nicht. [1]

Eine konkrete Zahl nennt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Sie empfiehlt bei Schichtdienst 20 % der Beschäftigten. [7] Das ist eine Empfehlung dieses Trägers, keine allgemeine Pflicht.

Verteilung im Betrieb

Die Zahl allein reicht nicht. Ersthelfer sind nach Art der Gefahren, Struktur und Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall jemand in der Nähe ist. [4] Die DGUV rät, gezielt Personen auszubilden, die regelmäßig vor Ort sind, etwa am Empfang, im Wachdienst, in der Kantine oder im IT-Support. [3]

Was gilt bei Homeoffice und geringer Besetzung?

Wer allein von zu Hause aus arbeitet, braucht keinen Ersthelfer, denn die Pflicht beginnt bei zwei anwesenden Versicherten. Dort genügt nach Auskunft der DGUV in der Regel die Möglichkeit, per Telefon einen Notruf abzusetzen. Für die im Betrieb verbleibenden Beschäftigten muss die Grundversorgung dagegen gesichert bleiben. [5]

Dürfen Fremde die Aufgabe übernehmen?

Ja. Ersthelfer müssen nicht aus der eigenen Belegschaft kommen. Die DGUV nennt externes Sicherheitspersonal als Beispiel. [5] Sind mehrere Unternehmen an einem Standort tätig, können sie sich absprechen. Die DGUV nennt dafür schriftlich festgehaltene Absprachen zur gegenseitigen Unterstützung. [3, 4]

Kann die Quote unterschritten werden?

Nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger. [1] Voraussetzung ist ein betriebliches Rettungswesen, das über die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 hinausgeht, und ein geringeres Gefährdungspotenzial. [3, 4] Diese Möglichkeit bezieht sich auf die Quoten bei mehr als 20 Anwesenden. [1]

Wer darf Ersthelfer sein?

Eingesetzt werden dürfen Personen, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurden oder eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf haben. [1] Der Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst 9 Unterrichtseinheiten. [6]

Die Fortbildung erfolgt nach § 26 Abs. 3 in der Regel alle zwei Jahre, Nachweise lässt sich der Unternehmer vorlegen. [1] Liegt die letzte Schulung in Ausnahmefällen länger zurück, kann die Person laut DGUV zunächst weiter eingesetzt werden; die Fortbildung muss dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. [5]

Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. [2] Eine Form ist nicht vorgeschrieben, die DGUV empfiehlt aber die Schriftform. [5]

Ersthelfer müssen erreichbar sein

Bei wechselnder Anwesenheit wissen nicht alle, wer gerade im Haus ist. Die DGUV nennt als Lösungen ein ständig erreichbares Mobiltelefon, eine einheitliche Rufnummer oder eine Kennzeichnung des Raums, in dem sich Ersthelfende aufhalten. Die Regelung sollte bei der Unterweisung erklärt werden. Apps, die Ersthelfer aus der Umgebung alarmieren, ersetzen die innerbetriebliche Organisation nicht. [3]

Praxischeck

  • Ist die Betriebsart für die Quote geklärt?
  • Ist die Zahl der Anwesenden je Schicht und Wochentag ermittelt?
  • Ist die Mindestzahl in jeder Schicht erreicht, auch bei Urlaub und Krankheit?
  • Sind die Ersthelfer sinnvoll über Standort und Bereiche verteilt?
  • Sind Fortbildungstermine und Nachweise im Blick?
  • Wissen alle, wie sie Ersthelfer im Notfall erreichen?

Die Fragen sind eine redaktionelle Orientierung und ersetzen nicht die Beurteilung im eigenen Betrieb.

Quellen und weiterführende Informationen

Redaktioneller Recherchestand: 1. November 2026. Maßgeblich für den einzelnen Betrieb bleiben die konkrete Gefährdungsbeurteilung und die einschlägigen Vorgaben.

  1. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 26, DGUV-Ausgabe November 2013, gleichlautend in der VBG-Ausgabe, Stand 1. Oktober 2014 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  2. § 10 Arbeitsschutzgesetz – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  3. DGUV Fachbereich AKTUELL FBEH-001 „Erste Hilfe bei flexiblen Arbeitsformen und Arbeitszeiten“, Stand März 2024 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  4. BGHM – § 26 DGUV Vorschrift 1 mit Erläuterungen, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  5. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – FAQ für Unternehmen, Fragen 2.2, 2.3, 3.1 und 4.2, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  6. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Betrieblicher Ersthelfer, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  7. BGW – Wie viele betriebliche Ersthelfer und Ersthelferinnen muss ein Betrieb haben?, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)

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