Betriebliche Erste Hilfe

Lohnt sich ein AED im Betrieb – und was ändert das geplante AED-Kataster?

Von Jens Schönthaler-Over, Geschäftsführer der Praevencio GmbH · 2. November 2026 · 3 Min. Lesezeit

Grüner Wandkasten mit der Aufschrift AED und einem weißen Herz mit Blitzsymbol.

Ein automatisierter externer Defibrillator, kurz AED, kann bei plötzlichem Herzstillstand Leben retten, aber nur, wenn er schnell geholt und sofort benutzt wird. Eine allgemeine Pflicht zur Anschaffung gibt es nicht. Ob ein Gerät sinnvoll ist, klärt der Betrieb über die Gefährdungsbeurteilung. [1]

Neu ist: Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 die Reform der Notfallversorgung beschlossen. Sie sieht unter anderem ein bundesweites Kataster öffentlich zugänglicher AED vor. [3]

Warum Minuten zählen

Beim plötzlichen Herzstillstand beginnt das Herz häufig zu flimmern und pumpt kein Blut mehr. Nur ein Elektroschock kann diesen Rhythmus beenden. Laut DGUV sinkt die Überlebenschance mit jeder Minute bis zur Defibrillation um etwa 10 bis 12 Prozent; nach drei bis fünf Minuten beginnen Gehirnzellen abzusterben. [1]

Der Rettungsdienst braucht oft rund zehn Minuten oder länger. [1] Diese Lücke müssen Ersthelfer im Betrieb überbrücken: mit Notruf, Herzdruckmassage und, wenn vorhanden, einem AED. Die Wiederbelebung hält den Kreislauf notdürftig aufrecht, der AED kann das Flimmern beenden. Das eine ersetzt das andere nicht.

Was die Zahlen zeigen

Viele Menschen beginnen inzwischen mit der Wiederbelebung, einen AED setzen Laien aber nur selten ein. Das zeigen die Daten des Deutschen Reanimationsregisters für 2025: [5, 6]

Kennzahl (Deutschland, 2025) Wert
geschätzte Herz-Kreislauf-Stillstände außerhalb von Kliniken ca. 130.000
davon Wiederbelebung durch den Rettungsdienst begonnen ca. 65.000
Wiederbelebung durch Laien vor Eintreffen des Rettungsdienstes (bei Fällen, die der Rettungsdienst nicht selbst miterlebt hat) 53,5 %
AED-Einsatz durch Laien ca. 2 %
Überleben insgesamt knapp 11 %

In skandinavischen Ländern liegt die Laienreanimationsquote bei über 70 Prozent. [6]

Pflicht oder Entscheidung des Betriebs?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, im Betrieb einen AED bereitzuhalten, gibt es nicht. Die DGUV Information 204-010, eine Empfehlung der Unfallversicherung und keine Vorschrift, nennt die Gefährdungsbeurteilung als Entscheidungsgrundlage. Dabei sollten Sie unter anderem berücksichtigen: [1]

  • Betriebsgröße und Zahl der Beschäftigten
  • Altersstruktur der Belegschaft
  • Publikumsverkehr (Kunden, Besucher, Veranstaltungen)
  • betriebsspezifische Gefahren, z. B. Arbeiten an elektrischen Anlagen
  • voraussichtliche Eintreffzeit des Rettungsdienstes, etwa bei abgelegenen Standorten

Wer einen AED anschafft, übernimmt Betreiberpflichten nach dem Medizinprodukterecht. Was dabei gilt und was eine Fernüberwachung bringt, erklärt unser Beitrag AED mit Fernüberwachung.

Was ein AED leisten kann und was nicht

Ein AED analysiert den Herzrhythmus selbst und gibt nur dann einen Schock frei, wenn er nötig ist. Sprachanweisungen führen durch die Anwendung. Deshalb können auch Laien das Gerät einsetzen. [1]

Ein AED ersetzt aber weder Notruf noch Herzdruckmassage noch gut organisierte Erste Hilfe. Ein Gerät im Schrank hilft nur, wenn:

  • es in kurzer Zeit erreichbar ist, auch auf weitläufigem Gelände, zentral oder dort, wo viele Menschen sind,
  • der Standort mit dem Rettungszeichen E010 gekennzeichnet und im Flucht- und Rettungsplan eingetragen ist,
  • alle Beschäftigten wissen, wo er hängt; die DGUV empfiehlt, jährlich darüber zu informieren,
  • Ersthelfer die Anwendung geübt haben und mindestens jährlich anhand der Betriebsanweisung unterwiesen werden,
  • das Gerät einsatzbereit ist (Akku, Elektroden).

Grundlage sind die Kapitel 2 und 3 der DGUV Information 204-010, eine Muster-Betriebsanweisung stellt die DGUV bereit. [1, 2]

Was die Notfallreform ändert

Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. [3] Für die Wiederbelebung sind drei Punkte wichtig: [4]

  • Telefonreanimation: Alle Rettungsleitstellen sollen Anrufende am Telefon durch die Wiederbelebung leiten.
  • Ersthelfer-Apps: Leitstellen werden bundesweit mit Apps vernetzt, die freiwillige Ersthelfer in der Nähe alarmieren.
  • AED-Kataster: Öffentlich zugängliche Defibrillatoren sollen in einem bundesweit einheitlichen Verzeichnis erfasst werden, damit Leitstellen und Ersthelfer sie finden.

Was das für Betriebe bedeutet: Nach heutigem Stand betrifft das Kataster öffentlich zugängliche Geräte. Wer betreibt es, wer meldet, und gilt eine Meldepflicht für Betreiber? Das geht aus den bisher veröffentlichten Informationen von Bundestag und Bundesgesundheitsministerium nicht hervor. Offen ist auch, wann das Gesetz in Kraft tritt; es ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. [3, 4]

Checkliste für Verantwortliche

  • Gefährdungsbeurteilung: Ist ein AED nach Größe, Belegschaft, Publikumsverkehr, Gefahren und Eintreffzeit des Rettungsdienstes sinnvoll? Ergebnis dokumentieren.
  • Standort: zentral, schnell erreichbar, mit E010 gekennzeichnet, im Flucht- und Rettungsplan eingetragen.
  • Ersthelfer: ausreichend ausgebildet, Fortbildung im Blick, jährlich zum AED unterwiesen.
  • Alle Beschäftigten: wissen, wo der AED hängt und wie der Notruf abläuft.
  • Gerät: Akku und Elektroden regelmäßig prüfen; Betreiberpflichten klären.
  • Notfallreform: Umsetzung des AED-Katasters verfolgen, vor allem bei öffentlich zugänglichen Geräten.

Wiederbelebung und AED-Anwendung üben Ihre Ersthelfer im Erste-Hilfe-Grundkurs. Wie viele Ersthelfer Sie brauchen, lesen Sie in Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?

Quellen und weiterführende Informationen

Redaktioneller Recherchestand: 2. November 2026. Maßgeblich für den einzelnen Betrieb bleiben die konkrete Gefährdungsbeurteilung und die einschlägigen Vorgaben.

  1. DGUV Information 204-010 „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“, Ausgabe Januar 2018, Empfehlung der Unfallversicherung, abgerufen 2. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  2. DGUV Fachbereich Erste Hilfe: AED, abgerufen 2. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  3. Deutscher Bundestag: Breite Mehrheit für Reform der Notfallversorgung, 15. Oktober 2026 (Gesetz beschlossen, noch nicht in Kraft) Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  4. Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zur Notfallreform, Stand 15. Oktober 2026, abgerufen 2. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  5. Leitstelle / Kuhn Fachmedien: Reanimationsregister 2025, 26. August 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  6. laienreanimationkannjeder.de: Zahlen des Reanimationsregisters 2025, 29. April 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)

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