Technik und neue Lösungen
AED mit Fernüberwachung: Was bringt die Technik im Betrieb?

Die Fernüberwachung eines automatisierten externen Defibrillators, kurz AED, meldet dem Betrieb, ob das Gerät seinen Selbsttest bestanden hat. So können Störungen früher auffallen. Ab dem 1. Januar 2027 wird sie außerdem rechtlich wichtig: Für neu in Betrieb genommene Laien-AED ist sie nach unserer Lesart Bedingung dafür, dass die sicherheitstechnische Kontrolle entfallen kann. [1]
Was die Technik nicht leistet: Sie stellt nicht sicher, dass im Notfall jemand das Gerät schnell erreicht und bedienen kann.
Welche Regeln gelten für AED im Betrieb?
Hier greifen zwei Regelwerke. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ist staatliches Recht. Die DGUV Information 204-010 ist eine fachliche Empfehlung der Unfallversicherung. Sie stammt von Januar 2018, ist also älter als die heutige Verordnung, und nennt die sicherheitstechnische Kontrolle noch unter § 11. Heute steht sie in § 12. [1, 10]
Defibrillatoren sind in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt. [2] Betreiber ist auch, wer ein Produkt außerhalb von Gesundheitseinrichtungen zur Benutzung bereithält. Das betrifft also auch den Betrieb, der einen AED im Foyer aufhängt. [3] Die DGUV Information behandelt die Anschaffung als betriebliche Entscheidung, für die die Gefährdungsbeurteilung zugrunde gelegt werden kann. Genannt werden unter anderem Betriebsgröße, Publikumsverkehr, betriebsspezifische Gefahren und die voraussichtliche Eintreffzeit des Rettungsdienstes. [10]
Was ändert sich zum 1. Januar 2027?
Grundsätzlich verlangt § 12 MPBetreibV für Produkte der Anlage 1 eine sicherheitstechnische Kontrolle spätestens alle zwei Jahre. Das ist eine Prüfung des Geräts nach den anerkannten Regeln der Technik. Für AED, die zur Benutzung durch Laien vorgesehen sind, sieht die seit dem 20. Februar 2025 geltende Neufassung eine Ausnahme vor: Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Gerät sich selbst testet und der Betreiber regelmäßig eine Sichtprüfung vornimmt. [1, 9]
Für ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb genommene Laien-AED kommt eine Bedingung hinzu: Sie müssen die Ergebnisse der Selbsttests dokumentieren und regelmäßig automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber übermitteln. Im Gegenzug darf die Sichtprüfung dann abhängig von diesen Ergebnissen anlassbezogen erfolgen. Nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest muss der Betreiber die Funktionsfähigkeit unverzüglich wiederherstellen. [1]
Die Verordnung formuliert das als zusätzliche Voraussetzung. Wir lesen sie deshalb so, dass ohne Fernüberwachung die Ausnahme von der Kontrolle nicht greift. Eine behördliche Auslegung dazu haben wir nicht gefunden.
| Lage | Folge nach § 12 MPBetreibV |
|---|---|
| Laien-AED mit Selbsttest, Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 | Kontrolle kann entfallen, regelmäßige Sichtprüfung erforderlich |
| Laien-AED, Inbetriebnahme ab 1. Januar 2027, mit Selbsttest und Fernüberwachung | Kontrolle kann entfallen, Sichtprüfung kann anlassbezogen erfolgen |
| Laien-AED, Inbetriebnahme ab 1. Januar 2027, ohne Fernüberwachung | Nach unserer Lesart greift die Ausnahme nicht: Kontrolle spätestens alle zwei Jahre |
| AED, der nicht für Laien vorgesehen ist oder sich nicht selbst testet | Kontrolle spätestens alle zwei Jahre |
Eine Pflicht, vorhandene Geräte nachzurüsten, nennt § 12 nicht; die Regel spricht von neu in Betrieb genommenen Geräten. Maßgeblich ist also das Datum der Inbetriebnahme, nicht das Kaufdatum. [1]
Ein offener Punkt: öffentlich abrufbare Daten
§ 12 Absatz 2 enthält einen weiteren Satz: Daten des AED zur Funktionsfähigkeit, zum Standort und zur öffentlichen Zugänglichkeit sind vom Betreiber durch den Hersteller öffentlich abrufbar zur Verfügung zu stellen. [1] Wie das bei einem Gerät umzusetzen ist, das nur intern zugänglich steht, lässt der Wortlaut offen. Klären Sie diesen Punkt vor dem Kauf mit dem Hersteller und im Zweifel mit der zuständigen Behörde.
Was versprechen Hersteller?
Die folgenden Punkte sind Herstellerangaben, hier am Beispiel eines Anbieters: Überwachung von Batterie, Elektroden, täglichem Selbsttest und Einsatzbereitschaft, Benachrichtigung per E-Mail bei Störungen, Datenübertragung über Mobilfunk statt WLAN sowie Hilfe bei der Nachbestellung von Verbrauchsmaterial. [14]
Unabhängig belegt ist davon bislang wenig: Eine unabhängige Untersuchung, wie viel solche Systeme im betrieblichen Alltag tatsächlich verbessern, haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden. Zahlenangaben von Anbietern zu angeblich nicht einsatzbereiten Geräten geben wir deshalb nicht wieder.
Wo liegt der Nutzen im Betrieb?
Die folgende Einordnung ist unsere eigene. Am meisten bringt die Fernüberwachung dort, wo viele Geräte an mehreren Standorten hängen oder wo Geräte selten jemand sieht. Eine leere Batterie fällt dann nicht erst beim nächsten Rundgang auf. Für Geräte, die ab 2027 neu in Betrieb gehen, kommt die Entlastung bei den Kontrollen hinzu.
Die Grenze ist ebenso klar. Das Gerät meldet seinen eigenen Zustand. Es meldet in der Regel nicht, ob der Schrank zugestellt ist, ob das Hinweisschild fehlt oder ob in der Spätschicht noch jemand im Gebäude weiß, wo der AED hängt.
Entscheidend bleibt der Faktor Zeit. Die DGUV Information nennt einen Rückgang der Überlebenschance bei Herzkammerflimmern von 10 bis 12 Prozent je Minute und hält fest, dass die Anwendung auch auf weitläufigem Gelände innerhalb kürzester Zeit möglich sein muss. Sie empfiehlt zentrale Standorte oder Bereiche mit hohem Personenverkehr, das Rettungszeichen E010 und einen Eintrag im Flucht- und Rettungsplan. [10]
Welche Pflichten bleiben bestehen?
Die Fernüberwachung ersetzt die Organisation nicht. Bevor das Gerät betrieben wird, müssen der Hersteller oder eine von ihm befugte Person es am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterziehen und eine vom Betreiber beauftragte Person einweisen; das ist zu belegen. Die Einweisung entfällt, wenn sie bereits für ein baugleiches Produkt erfolgt ist. [4, 7] Die Pflicht, dass nur eingewiesene Personen ein solches Produkt benutzen, gilt für Laien-AED nicht; Einweisungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben aber unberührt. [4]
Außerdem bleiben das Medizinproduktebuch und das Bestandsverzeichnis. Beide dürfen auf allen Datenträgern geführt werden, das Bestandsverzeichnis, sofern die Angaben in angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Ob ein Herstellerportal alle verlangten Angaben enthält, ist im Einzelfall zu prüfen. [5, 6]
Bei vernetzten Produkten sind die Herstellervorgaben zur Informationssicherheit zu beachten, und zur Instandhaltung von Software gehört das Einspielen sicherheitsrelevanter Aktualisierungen. [7, 8] Die DGUV Information rät zudem, Folgekosten für Zubehör, Wartung und Software schon beim Kauf einzuplanen. [10]
Für die Beschäftigten sieht die DGUV Information vor: Ersthelfer werden mindestens einmal jährlich zum sicheren Umgang mit dem AED unterwiesen, alle Beschäftigten werden über die Standorte und die Erreichbarkeit der Ersthelfer informiert. [10] KomNet, das Arbeitsschutzportal des Landes Nordrhein-Westfalen, hält fest, dass zumindest die sichere Handhabung nur in Präsenz geschult werden kann. [11]
Kommt es zu einem mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnis, ist das unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Das trifft alle, die Produkte beruflich oder gewerblich betreiben oder anwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt dafür ein Meldeformular bereit. [12, 13]
Prüffragen vor der Anschaffung
- Ist das Gerät vom Hersteller für die Benutzung durch Laien vorgesehen und selbsttestend?
- Wann wird es in Betrieb genommen: vor oder ab dem 1. Januar 2027?
- Wie oft übermittelt es Selbsttest-Ergebnisse, und was geschieht bei fehlender Verbindung?
- Reicht der Empfang am geplanten Standort, auch im Keller oder im Metallschrank?
- Wer erhält Meldungen, und wer vertritt diese Person?
- Wer stellt die Funktionsfähigkeit nach einer Störung wieder her, und wie schnell?
- Wie sind die öffentlich abrufbaren Daten geregelt?
- Welche laufenden Kosten fallen an, und was passiert nach Vertragsende?
Quellen und weiterführende Informationen
Redaktioneller Recherchestand: 1. November 2026. Maßgeblich für den einzelnen Betrieb bleiben die konkrete Gefährdungsbeurteilung und die einschlägigen Vorgaben.
- § 12 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) – Sicherheitstechnische Kontrollen, geltende Fassung, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- Anlage 1 MPBetreibV (Defibrillatoren, Nr. 1.1), abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- § 2 MPBetreibV – Begriffsbestimmungen, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- § 11 MPBetreibV – Betreiben und Benutzen von ausgewählten aktiven Produkten, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- § 13 MPBetreibV – Medizinproduktebuch, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- § 14 MPBetreibV – Bestandsverzeichnis, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- § 4 MPBetreibV – Allgemeine Anforderungen, Absatz 6, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- § 7 MPBetreibV – Instandhaltung von Produkten, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025, BGBl. 2025 I Nr. 38, ausgegeben 19. Februar 2025 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- DGUV Information 204-010 „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“, Ausgabe Januar 2018 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- KomNet Dialog 43743 – Unterweisung der Ersthelfer zu AED, Stand 6. Februar 2023 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- § 3 Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV) – Meldepflicht, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- BfArM – Risiken bei Medizinprodukten melden, abgerufen 1. November 2026 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- Herstellerangabe: Defibtech, „Fernüberwachung für Defibrillatoren“, abgerufen 1. November 2026 (nur als Beispiel für Anbieterangaben, keine Empfehlung) Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
Weitere Beiträge
Betriebliche Erste Hilfe
Lohnt sich ein AED im Betrieb – und was ändert das geplante AED-Kataster?
Ein AED kann bei plötzlichem Herzstillstand Leben retten, wenn er schnell geholt und sofort benutzt wird. Der Bundestag hat ein bundesweites Kataster öffentlich zugänglicher Geräte beschlossen.
Unterweisung und Qualifikation
Brandschutzunterweisung oder Brandschutzhelfer – was braucht mein Betrieb?
Die Brandschutzunterweisung betrifft alle Beschäftigten, Brandschutzhelfer nur einen Teil der Belegschaft. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied und was ein Betrieb in der Regel braucht.
Betriebliche Erste Hilfe
Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb – auch im Schichtdienst?
Die Zahl der Ersthelfer richtet sich nach den anwesenden Versicherten, nicht nach der Gesamtbelegschaft. Dieser Beitrag zeigt, wie Betriebe die Mindestzahl berechnen und in jeder Schicht sicherstellen.


