Unterweisung und Qualifikation

Brandschutzunterweisung oder Brandschutzhelfer – was braucht mein Betrieb?

Von Jens Schönthaler-Over, Geschäftsführer der Praevencio GmbH · 2. November 2026 · 4 Min. Lesezeit

Roter Feuerlöscher steht auf dem Boden vor einer grauen Wand.

Beide Begriffe tauchen in denselben Gesprächen auf, meinen aber Unterschiedliches. Die Unterweisung richtet sich an die gesamte Belegschaft. Der Brandschutzhelfer ist eine Aufgabe für einige dafür ausgebildete Beschäftigte. Wer das auseinanderhält, weiß schnell, was im eigenen Betrieb noch fehlt.

Was ist eine Brandschutzunterweisung?

Die Unterweisung ist eine Pflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Beschäftigten. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt in § 12, die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei neuen Arbeitsmitteln. Das Gesetz selbst nennt keine feste Frist, sondern verlangt eine Wiederholung bei Bedarf. [1]

Konkreter wird die Unfallverhütungsvorschrift: § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Wiederholung erforderlichenfalls, mindestens aber einmal jährlich, und eine Dokumentation. [3]

Für den Brandschutz nennt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 den Inhalt und die Abstände. Der Arbeitgeber legt zunächst die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall fest. Entstehungsbrände sind Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass man sich noch gefahrlos bei freier Sicht nähern kann. Über diese Maßnahmen unterweist er alle Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich. [4]

Inhaltlich nennt die DGUV Information 205-023 die Brandgefahren im Arbeitsbereich, die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöscher und Alarmierungseinrichtungen sowie das Verhalten im Gefahrenfall mit Evakuierung, Flucht- und Rettungswegen und Sammelstelle. Auch sie verlangt, die Unterweisungen zu dokumentieren. [5]

Was ist ein Brandschutzhelfer?

Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden benannt hat. [4] Die Pflicht zur Benennung ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz: Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen zur Zahl der Beschäftigten und zu den besonderen Gefahren passen. Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. [2]

Zur Ausbildung gehören nach ASR A2.2 die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall. Praktische Löschübungen sind ausdrücklich Teil davon. [4] Ziel ist der sichere Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen ohne Eigengefährdung. Dazu gehört auch, dass die Beschäftigten das Gebäude selbstständig verlassen können. [5]

Zum Umfang nennt die DGUV für die normale Brandgefährdung, etwa im Büro, mindestens zwei Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten Theorie. Für die Praxis gelten erfahrungsgemäß fünf bis zehn Minuten Übungszeit je Person. Bei erhöhter Brandgefährdung kann mehr nötig sein. Abgeschlossen wird die Ausbildung durch eine Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten. [6]

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Mehr kann nötig sein bei erhöhter Brandgefährdung, bei Anwesenheit vieler Personen, bei Personen mit eingeschränkter Mobilität und bei großer räumlicher Ausdehnung. Schichtbetrieb sowie Abwesenheiten durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit sind zu berücksichtigen. [4]

Wie oft wird aufgefrischt?

Ein starres Ablaufdatum gibt es nicht. Die ASR A2.2 hält fest, dass es sich bei normaler Brandgefährdung in der Praxis bewährt hat, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Den Abstand legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. [4] Auch die DGUV nennt in ihrer Mitteilung von 2025 diese Spanne. [7] Die ältere DGUV Information 205-023 in der Fassung von 2019 spricht noch von 3 bis 5 Jahren und verlangt bei wesentlichen betrieblichen Änderungen kürzere Abstände. [5]

Der Unterschied im Überblick

Brandschutzunterweisung Brandschutzhelfer
Wer Alle Beschäftigten Benannte Beschäftigte, Richtwert 5 %
Wozu Richtiges Verhalten im Brandfall Entstehungsbrände bekämpfen
Inhalt Betriebliche Maßnahmen, Verhaltensregeln Brandschutz-Grundlagen, Organisation, Löschgeräte, Gefahren, Verhalten
Dauer Keine feste Vorgabe in den genannten Regeln Mindestens 2 × 45 Minuten Theorie bei normaler Brandgefährdung, dazu Praxis und Einweisung
Praxis In den genannten Regeln nicht verlangt Löschübung gehört dazu
Häufigkeit Vor Beginn, mindestens jährlich Nach Gefährdungsbeurteilung, bewährt alle 2 bis 5 Jahre
Nachweis Dokumentation der Unterweisung Ausbildungsbescheinigung

Quellen der Tabelle: [1, 3, 4, 6]

Drei häufige Missverständnisse

„Unsere Brandschutzhelfer brauchen keine jährliche Unterweisung mehr.“ Die ASR A2.2 verlangt die Unterweisung für alle Beschäftigten. Brandschutzhelfer gehören dazu. Ihre Ausbildung kommt hinzu. [4]

„Wer unterwiesen ist, ist auch Brandschutzhelfer.“ Nein. Dazu gehören die fachkundige Unterweisung, die praktische Übung und die Benennung durch den Arbeitgeber. [4]

„Mit der Bescheinigung ist alles erledigt.“ Nach der DGUV wird die Bestellung erst nach der Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten wirksam. Diese Einweisung übernimmt der Betrieb, bei Bedarf gemeinsam mit dem Brandschutzbeauftragten. [6]

Was braucht mein Betrieb?

In der Regel beides. Die Fragen unten zeigen, wo Sie stehen:

  • Wurden alle Beschäftigten vor Beginn und im letzten Jahr unterwiesen, und ist das dokumentiert?
  • Sind Brandschutzhelfer benannt und ist ihre Zahl aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet?
  • Ist auch bei Urlaub, Krankheit und in jeder Schicht jemand da?
  • Ist die letzte Übung der Brandschutzhelfer noch innerhalb des festgelegten Abstands?
  • Kennen alle Fluchtwege, Sammelstelle und Ansprechpersonen des eigenen Standorts?


Reicht eine Online-Unterweisung?

Eine Online-Unterweisung kann die allgemeinen Inhalte abdecken. Die betriebsspezifischen Punkte ergänzt der Betrieb vor Ort: Fluchtwege, Sammelstelle, Ansprechpersonen und die Brandschutzordnung des Hauses. Für Brandschutzhelfer reicht sie nicht, denn zu deren Ausbildung gehört die Löschübung. [4]

Quellen und weiterführende Informationen

Redaktioneller Recherchestand: 1. November 2026. Maßgeblich für den einzelnen Betrieb bleiben die konkrete Gefährdungsbeurteilung und die einschlägigen Vorgaben.

  1. § 12 Arbeitsschutzgesetz – Unterweisung Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  2. § 10 Arbeitsschutzgesetz – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  3. DGUV Vorschrift 1 § 4 mit Erläuterungen der BGHM Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  4. ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365, Punkte 3.9, 7.1, 7.2 und 7.3 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  5. DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“ (Februar 2014, aktualisierte Fassung November 2019) Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  6. DGUV Fachbereich AKTUELL FBFHB-030 „Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern“ (Stand Dezember 2020) Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  7. DGUV – Pressemitteilung vom 2. Juli 2025 zur Unterweisung von Brandschutzhelfern Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)

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