Brandschutz und Evakuierung
Wie viele Brandschutzhelfer braucht mein Unternehmen?

Die Technische Regel ASR A2.2 nennt einen Anhaltswert: Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Maßgeblich ist aber die Gefährdungsbeurteilung, und sie kann zu einer deutlich höheren Zahl führen. [1] Bei 120 Beschäftigten ergibt der Anteil rechnerisch sechs Brandschutzhelfer. Die eigentliche Planungsfrage lautet, ob diese sechs auch dann im Haus sind, wenn es brennt.
Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die der Arbeitgeber für die Bekämpfung von Entstehungsbränden benannt hat. Entstehungsbrände sind Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass man sich noch gefahrlos und bei freier Sicht nähern kann. [1]
Woher kommt die Zahl von 5 %?
Drei Ebenen greifen ineinander und haben unterschiedliches Gewicht:
- Gesetz: § 10 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte für Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung zu benennen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den besonderen Gefahren stehen. Eine Prozentzahl nennt das Gesetz nicht. [2]
- Technische Regel: Die ASR A2.2 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und enthält in Punkt 7.3 die 5 %. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Eine andere Lösung ist möglich, muss aber mindestens die gleiche Sicherheit erreichen. [1]
- Fachliche Empfehlung: Die DGUV Information 205-023 erläutert Inhalte und Umfang der Ausbildung. Sie bezieht die 5 % auf die normale Brandgefährdung, etwa bei Büronutzung. [4]
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen. Aus ihr leitet der Arbeitgeber ab, welche Maßnahmen erforderlich sind. [3] Normale Brandgefährdung bedeutet nach der ASR A2.2: Wahrscheinlichkeit der Entstehung, Geschwindigkeit der Ausbreitung und die Folgen sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung vergleichbar. [1]
Wann reichen 5 % nicht aus?
Die 5 % gelten nur „in der Regel“. Die folgende Übersicht zeigt, welche Umstände die ASR A2.2 und die DGUV Information nennen:
| Umstand | Was das für die Planung bedeutet | Quelle |
|---|---|---|
| Erhöhte Brandgefährdung | Mehr Brandschutzhelfer können erforderlich sein, etwa bei entzündbaren Stoffen oder Schweißarbeiten. | ASR A2.2 |
| Viele anwesende Personen | Zu zählen sind auch Besucher und betriebsfremde Personen, nicht nur die eigene Belegschaft. | ASR A2.2, DGUV I 205-023 |
| Personen mit eingeschränkter Mobilität | Eine höhere Anzahl kann erforderlich sein. | ASR A2.2 |
| Große räumliche Ausdehnung | Mehrere Gebäude, Etagen oder weite Wege können für mehr Personen sprechen. | ASR A2.2 |
| Schichtbetrieb und Abwesenheit | Fortbildung, Urlaub und Krankheit sind einzurechnen, nach der DGUV Information auch Personalwechsel. | ASR A2.2, DGUV I 205-023 |
| Wertekonzentration | Eine deutlich höhere Quote kann sinnvoll sein. | DGUV I 205-023 |
| Häufig wechselndes Personal, Saisonbetrieb | Kinos, Hotels und Gaststätten stellen besondere Anforderungen an Quote und Schulungshäufigkeit. | DGUV I 205-023 |
Die Quellen dieser Übersicht sind Punkt 3.3 und Punkt 7.3 der ASR A2.2 sowie Abschnitt 1.2 der DGUV Information 205-023. [1, 4]
Die ASR A2.2 enthält außerdem Beispiele, in denen die Quote weit über 5 % liegt. In einer Kindertagesstätte sind alle Beschäftigten ausgebildet, in einem Küchenbetrieb mit Fritteusen das gesamte Küchenpersonal. [1]
Wie rechnen Sie Schichten und Abwesenheiten ein?
Die ASR A2.2 gibt dafür keine Formel vor. Sie verlangt nur, Schichtbetrieb und Abwesenheiten zu berücksichtigen. [1] Praktisch beginnt die Planung deshalb mit der Frage, wer zu welcher Zeit wo anwesend ist.
Die Zahl am Ende der Rechnung ist also nicht die Zahl der Teilnehmenden einer Schulung. Sie beschreibt, wie viele Personen während der Betriebszeit tatsächlich verfügbar sein sollen.
Was gilt in kleinen Betrieben?
Bei zwölf Beschäftigten ergeben 5 % rechnerisch 0,6 Personen. Eine Rundungsregel oder Mindestzahl nennen weder die ASR A2.2 noch die DGUV Information 205-023. Die Pflicht zur Benennung aus § 10 Arbeitsschutzgesetz enthält aber keine Untergrenze nach Betriebsgröße. Der Arbeitgeber kann die Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. [2]
Redaktionelle Einordnung: Sinnvoll ist, aufzurunden und mindestens eine ausgebildete Person vorzusehen. Fehlt diese Person regelmäßig, weil sie etwa im Außendienst arbeitet, sollte eine Vertretung eingeplant werden. Das ist eine Empfehlung dieses Beitrags, keine Vorgabe aus dem Regelwerk.
Kann die Feuerlöscher-Ausstattung die Zahl beeinflussen?
Ja. Für die Grundausstattung mit Feuerlöschern zählen im Regelfall nur Geräte mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten. Die Löschmitteleinheit, kurz LE, ist eine Hilfsgröße, um die Leistung verschiedener Feuerlöscher zu vergleichen. Bei normaler Brandgefährdung dürfen auch leichtere Geräte mit mindestens 2 LE angerechnet werden, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind [1]:
- Die Bedienung wird einfacher, zum Beispiel durch mindestens 25 % Gewichtsersparnis je Feuerlöscher.
- Die Zugriffszeit sinkt, zum Beispiel durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächsten Feuerlöscher.
- Die Anzahl der Brandschutzhelfer nach Punkt 7.3 wird verdoppelt.
Wer leichtere Feuerlöscher einführt, sollte die Zahl der Brandschutzhelfer deshalb im selben Schritt prüfen.
Was gehört neben der Anzahl zur Benennung?
Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. [2] Nach der DGUV Information 205-023 kann eine Person erst dann bestellt werden, wenn sie auch mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde. Für die Ausbildung bei normaler Brandgefährdung nennt sie mindestens zwei Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten Theorie und erfahrungsgemäß fünf bis zehn Minuten Übungszeit je Person. [4]
Bei normaler Brandgefährdung hat es sich nach der ASR A2.2 bewährt, Unterweisung und Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Den Abstand legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. [1] Das sollte in die Planung einfließen: Wer ausscheidet oder die Abteilung wechselt, fehlt in der Rechnung.
Von Punkt 7.3 abweichende Regeln gelten auf Baustellen. Dort greift der Punkt nur für stationäre Einrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten. [1]
Praxischeck für Ihren Betrieb
- Wie viele Personen sind zur jeweils stärksten und schwächsten Schicht anwesend, einschließlich Besuchern und Fremdfirmen?
- Gibt es Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung?
- Sind Personen mit eingeschränkter Mobilität zu berücksichtigen?
- Ist jede Schicht und jedes Gebäude auch bei Urlaub und Krankheit abgedeckt?
- Wurden leichtere Feuerlöscher mit weniger als 6 LE angerechnet?
- Sind die benannten Personen im Betrieb bekannt und aktuell festgehalten?
- Ist der Abstand für die Wiederholung festgelegt?
Die Liste ist eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung.
Quellen und weiterführende Informationen
Redaktioneller Recherchestand: 1. November 2026. Maßgeblich für den einzelnen Betrieb bleiben die konkrete Gefährdungsbeurteilung und die einschlägigen Vorgaben.
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365 (v. 23.05.2025) Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- § 10 Arbeitsschutzgesetz – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- § 5 Arbeitsschutzgesetz – Beurteilung der Arbeitsbedingungen Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“, Februar 2014, aktualisierte Fassung November 2019 Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
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