Arbeitsschutz und Vorschriften

Alleinarbeit im Betrieb – welche Vorschriften gelten?

Von Jens Schönthaler-Over, Geschäftsführer der Praevencio GmbH · 2. November 2026 · 4 Min. Lesezeit

Ein Mitarbeiter steht allein in einem schwach beleuchteten Lagergang und prüft Waren im Regal.

Eine Mitarbeiterin erledigt nach Feierabend noch Verwaltungsaufgaben. Ein Techniker kontrolliert allein einen abgelegenen Anlagenteil. Beide arbeiten möglicherweise außerhalb der Reichweite ihrer Kollegen. Die Frage für den Betrieb lautet: Wie erhalten sie im Notfall rechtzeitig Hilfe?

Wann liegt Alleinarbeit vor?

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person ihre Tätigkeit ohne Sicht- und Rufverbindung zu anderen Menschen ausführt. Dafür muss sie nicht das einzige Mitglied der Belegschaft im Gebäude sein. [4]

Umgekehrt ist das Etikett „Spätschicht“ noch keine Bewertung des Risikos. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen.

Welche Vorgaben müssen Arbeitgeber beachten?

Der Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Sie klärt, welche Gefährdungen mit der Arbeit verbunden sind und welche Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Dazu zählen beispielsweise Arbeitsmittel, Stoffe, Arbeitsabläufe und die Gestaltung des Arbeitsplatzes. [1]

Für gefährliche Alleinarbeit verlangt § 8 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 zusätzliche geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zum Personenschutz. Welche Lösung passt, hängt vom ermittelten Risiko ab. Eine technische Möglichkeit ist die Personen-Notsignal-Anlage; organisatorische Möglichkeiten können abgestimmte Kontrollgänge oder Meldungen sein. [3]

Die DGUV Regel 112-139 behandelt den Einsatz solcher Anlagen. Die DGUV Information 212-139 erläutert ergänzend die Auswahl von Notrufmöglichkeiten. Diese Hilfen müssen auf die tatsächliche Tätigkeit angewendet werden. [5, 6]

Reicht bei Büroarbeit ein Telefon?

Bei gewöhnlicher Verwaltungstätigkeit mit geringer Gefährdung kann eine funktionierende telefonische Notrufmöglichkeit ausreichen. KomNet, das Arbeitsschutzportal des Landes Nordrhein-Westfalen, ordnet Büroarbeit entsprechend ein, wenn nur alltägliche Gefährdungen bestehen und die Person im Notfall voraussichtlich handlungsfähig bleibt. Auch dabei bleibt die Gefährdungsbeurteilung erforderlich. [7]

Für die Praxis stellt sich also die Frage: Ist das Telefon erreichbar, funktioniert es und ist der Ablauf bekannt? Ein Gerät auf dem Schreibtisch hilft wenig, wenn der tatsächliche Arbeitsplatz außerhalb seiner Reichweite liegt.

Besondere Arbeitsbedingungen können die Beurteilung verändern. Ein Bürobereich mit konkreten Übergriffsrisiken ist beispielsweise anders zu betrachten als ein gewöhnlicher Verwaltungsarbeitsplatz.

Wann kann ein Notrufgerät erforderlich sein?

Bei der Auswahl einer Meldeeinrichtung ist besonders wichtig, ob die Person nach einem vorhersehbaren Ereignis noch selbst Hilfe rufen kann. Die DGUV unterscheidet dafür zwischen geringer, erhöhter und kritischer Gefährdung. Mit zunehmender möglicher Beeinträchtigung steigen die Anforderungen an die Absicherung. [6]

Wer möglicherweise nicht mehr selbst alarmieren kann, ist durch das bloße Mitführen eines normalen Telefons nicht ausreichend abgesichert. Dann sind weitergehende Maßnahmen zu prüfen. Das kann eine geeignete automatisch auslösende Anlage oder die Anwesenheit einer weiteren Person sein. Bei bestimmten Risiken ist Alleinarbeit unzulässig. [6]

Eine pauschale Einkaufsliste für alle Arbeitsplätze wäre deshalb wenig hilfreich. Zuerst wird die Tätigkeit bewertet; daraus folgt die Auswahl der Absicherung.

Was ist eine Personen-Notsignal-Anlage?

Eine Personen-Notsignal-Anlage, kurz PNA, verbindet ein tragbares Personen-Notsignal-Gerät mit einer Empfangszentrale. Beschäftigte können einen Alarm bewusst auslösen. Außerdem können definierte Bedingungen einen automatischen Alarm auslösen. [8]

Der umgangssprachliche Begriff „Totmannmelder“ beschreibt häufig solche Notruffunktionen. Welche Bedingungen ein Gerät erkennt und wie die Alarmierung weiterläuft, hängt vom jeweiligen System ab.

Für den Betrieb zählt die ganze Lösung: Das Signal muss eine Stelle erreichen, die weitere Hilfe veranlasst. Das tragbare Gerät ist ein Bestandteil dieses Ablaufs. [8]

Woran erkennt man ein geeignetes System?

Ausschlaggebend ist die nachgewiesene Eignung für den vorgesehenen Einsatz. Die DGUV verweist hierfür unter anderem auf die Anforderungen der DGUV Regel 112-139 sowie auf die Vornormen DIN VDE V 0825-1 und DIN VDE V 0825-11. Eine erfolgreich durchgeführte Bauartprüfung kann die Beurteilung unterstützen. Die Verwendung ungeprüfter Anlagen ist laut DGUV nicht grundsätzlich verboten; die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel bleibt beim Arbeitgeber. [4]

Ein Werbehinweis auf Arbeitsschutzvorgaben beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob eine konkrete Installation den Arbeitsplatz ausreichend absichert.

Was muss nach einem Alarm passieren?

Infografik Ablauf nach einem Alarm mit vier Schritten: Alarm, Annahme, Hilfe und Zugang, jeweils mit einer Frage an den Notfallplan.

Die Notfallorganisation muss zum Standort passen. § 10 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber zu den erforderlichen Maßnahmen für Erste Hilfe und andere Notfälle sowie zu Verbindungen mit außerbetrieblichen Stellen. [2]

Beim Einsatz einer PNA gehören eine zuverlässige Funkverbindung, die Lokalisierung der Person und das unverzügliche Einleiten von Hilfsmaßnahmen zu den wichtigen Voraussetzungen. [5]

Praxischeck für Ihren Betrieb

Nutzen Sie die folgenden Fragen als Einstieg für die betriebliche Planung:

  • Welche Tätigkeiten werden außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen ausgeführt?
  • Welche Ereignisse müssen dabei berücksichtigt werden?
  • Kann die betroffene Person dann selbst alarmieren?
  • Wer nimmt den Alarm während der gesamten betreffenden Arbeitszeit an?
  • Wie finden Helfer den genauen Einsatzort?
  • Wer stellt den Zugang sicher?
  • Welche Zuständigkeiten und Vertretungen sind festgelegt?
  • Wie wird geprüft, ob der geplante Ablauf funktioniert?

Die Fragen sind eine redaktionelle Orientierung. Die konkrete Bewertung kann der Betrieb gemeinsam mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt vornehmen. KomNet empfiehlt, beide einzubeziehen. [7]

Für PNA beschreibt die DGUV Regel 112-139 außerdem Unterweisungen, Funktionskontrollen und Alarmübungen. Dazu gehören ein Funktionstest vor Arbeitsaufnahme sowie Unterweisungen und Alarmübungen mindestens einmal jährlich. [5]

Erste Hilfe passend organisieren

Eine gute Alarmierung führt zu Menschen, die handeln können. Planen Sie deshalb auch, wer vor Ort Erste Hilfe übernimmt und wie der Rettungsdienst eingewiesen wird. Die Anzahl und Ausbildung der dafür vorgesehenen Beschäftigten müssen zu den Gefahren und betrieblichen Bedingungen passen. [2]

Quellen und weiterführende Informationen

Redaktioneller Recherchestand: 1. November 2026. Maßgeblich für den einzelnen Betrieb bleiben die konkrete Gefährdungsbeurteilung und die einschlägigen Vorgaben.

  1. § 5 Arbeitsschutzgesetz – Beurteilung der Arbeitsbedingungen Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  2. § 10 Arbeitsschutzgesetz – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  3. DGUV Vorschrift 1 § 8 mit Erläuterungen der BGHM Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  4. DGUV – Fragen und Antworten zu Personen-Notsignal-Anlagen Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  5. DGUV Regel 112-139 – Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (Ausgabe Januar 2012) Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  6. DGUV Information 212-139 – Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen (Ausgabe September 2016) Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  7. KomNet Dialog 43902 – Alleinarbeit bei Verwaltungstätigkeiten (Stand 2. September 2026) Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)
  8. DGUV – Sachgebiet Personen-Notsignal-Anlagen Quelle öffnen (externer Link, neues Fenster)

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